Achtung! Gefälschte Mails sind unterwegs! Mehr Info
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Zurzeit (29. März) sind dubiose E-Mails im Umlauf, die vorgeben, von Oetelshofen zu stammen. Bei englischsprachigem Text (z. B. »Invoice transfer Oetelshofen«) und Anhängen bitten wir um Vorsicht. Sollten Sie unsicher sein, rufen Sie uns bitte an und lassen Sie sich die Echtheit von uns bestätigen!
Die komplette Satzung können Sie hier als PDF herunterladen. Mit Klick auf das folgende Inhaltsverzeichnis springen Sie zu dem entsprechenden Absatz.
Die Kalkwerke H. Oetelshofen GmbH & Co. KG begehen im Jahr 2000 ihr hundertjähriges Firmenjubiläum. Als regional eingebundenes Familienunternehmen haben wir uns während dieser Zeit aktiv am öffentlichen Leben in unserem Umfeld beteiligt.
Wir als Unternehmen sind uns unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewußt. Hierzu zählen wir auch die Unterstützung von förderungswürdigen Tätigkeiten, Projekten und Institutionen in unserem Umfeld.
Nach hundert Jahren engagierter und erfolgreicher Arbeit sehen wir uns in der Lage und in der Pflicht, unser gesellschaftliches Engagement zu verstärken. Zur Feier unseres Jubiläums gründen wir die Stiftung Kalkwerke Oetelshofen mit dem Ziel, förderungswürdige Aktivitäten des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens in unserem Umfeld positiv und nachhaltig zu begleiten.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluß mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen; § 12 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusammenschluß entstehende neue Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Wuppertal, 06.06.2000
Hermann Iseke
Jörg Hermann Iseke
Sabine Iseke-Schumacher
Peter Moritz Iseke