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Satzung der Stiftung Kalkwerke Oetelshofen

Die komplette Satzung können Sie hier als PDF herunterladen. Mit Klick auf das folgende Inhaltsverzeichnis springen Sie zu dem entsprechenden Absatz.

Präambel

Die Kalkwerke H. Oetelshofen GmbH & Co. KG begehen im Jahr 2000 ihr hundertjähriges Firmenjubiläum. Als regional eingebundenes Familienunternehmen haben wir uns während dieser Zeit aktiv am öffentlichen Leben in unserem Umfeld beteiligt.

Wir als Unternehmen sind uns unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewußt. Hierzu zählen wir auch die Unterstützung von förderungswürdigen Tätigkeiten, Projekten und Institutionen in unserem Umfeld.

Nach hundert Jahren engagierter und erfolgreicher Arbeit sehen wir uns in der Lage und in der Pflicht, unser gesellschaftliches Engagement zu verstärken. Zur Feier unseres Jubiläums gründen wir die Stiftung Kalkwerke Oetelshofen mit dem Ziel, förderungswürdige Aktivitäten des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens in unserem Umfeld positiv und nachhaltig zu begleiten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Kalkwerke Oetelshofen".
  2. Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs.1 StiftG NW mit Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 
  2. Zweck der Stiftung ist die vornehmlich regionale Unterstützung behinderter oder in Not geratener Menschen, weiterhin die vornehmlich regionale Förderung der Jugendhilfe und der Altenhilfe sowie die vornehmlich regionale Förderung der Kunst, Kultur und Religion. 
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen zur Betreuung und Förderung körperlich und/oder geistig behinderter Menschen, beispielsweise Organisation von Freizeiten für den genannten Personenkreis und deren Betreuer, Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung, etwa durch Maßnahmen wie therapeutisches Reiten o.ä.; 
    • Akute Lebenshilfe für plötzlich in Not geratene Menschen - beispielsweise infolge des Todes der Eltern -, durch Beratung, Organisation einer Betreuung oder finanzielle Unterstützung, soweit die Voraussetzungen des § 53 AO (Mildtätigkeit) erfüllt sind, 
    • Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen zur Betreuung, Fürsorge oder Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, z. B. Angebote zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung und deren Betreuung, Aus- und Weiterbildungskurse u.ä.; 
    • Unterstützung alter Menschen durch Tätigkeiten, die ihnen die Teilnahme an einem Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, z.B. Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung oder dem Erhalt einer altersgerechten Wohnung, Hilfe bei der Vermittlung mitmenschlicher und gesellschaftlicher Kontakte oder bei der Wahrnehmung kultureller Angebote; 
    • Förderung der Kunst und Kultur, beispielsweise durch Veranstaltung von Kunstausstellungen oder Kursen für kreatives Gestalten oder durch zur Verfügungstellung von Werkstätten, Ateliers und Materialien; 
    • Förderung von vornehmlich regionaler kirchlicher Gemeindearbeit, kirchlicher Jugendarbeit und kirchlichen Einrichtungen; 
    • Beschaffung und Zuwendung finanzieller Mittel an andere geeignete steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO - wie z.B. Einrichtungen für behinderte Menschen, Jugend- und Altenheime oder kulturelle Einrichtungen - zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2.
  4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen besteht in einem Vermögenswert in Höhe von DM 400.000,00.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

    § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

    1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (z.B. Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 
    2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen (§§ 58 Nr. 6 und 7 AO). 
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
    4. Die Stiftung kann im Rahmen des § 58 Nr. 5 AO bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, soweit diese nicht für das jeweilige Jahr ganz oder teilweise darauf verzichten, sowie ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

      § 5 Rechtsstellung der Begünstigten

      Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

        § 6 Organe der Stiftung

        Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

          § 7 Zusammensetzung des Vorstandes

          1. Der Vorstand besteht aus einer bis zwei Personen. 
          2. Der erste Vorstand wird von den Stiftern berufen, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Kuratorium, von dem sie auch abberufen werden können. Das Kuratorium bestimmt im Falle eines zweiköpfigen Vorstandes den Vorstandsvorsitzenden. 
          3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig. 
          4. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Kuratorium berufen. 
          5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen. Das Kuratorium kann jedoch für die Tätigkeit im Vorstand auch eine angemessene Vergütung beschließen.

            § 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

            1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. 
            2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 
              • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Aufstellung einer Vermögensübersicht sowie die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses, 
              • die Aufstellung eines Haushaltsplans, 
              • die Aufstellung des jährlichen Arbeitsprogrammes, 
              • die Abfassung des Jahresberichtes und Berichterstattung an das Kuratorium, 
              • die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

              § 9 Zusammensetzung des Kuratoriums

              1. Das Kuratorium besteht aus fünf bis sechs Personen. Ihm gehören an: 
                • die vier Stifter auf Lebenszeit bzw. bis zu ihrem Verzicht auf dieses Amt. Der Nachfolger eines ausscheidenden Stifters wird aus dem Kreis der direkten Familienangehörigen des betreffenden Stifters (Ehepartner und leibliche Abkömmlinge) berufen, so daß jede der vier Stifterfamilien im Kuratorium vertreten ist. Sollte kein Mitglied der betreffenden Stifterfamilie zur Verfügung stehen, so kann diese einen anderen geeigneten Nachfolger berufen; 
                • bis zu zwei weitere Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bzw. ihrer Stellung in der Gesellschaft geeignet sind, zur wirksamen Erfüllung der Stiftungszwecke beizutragen. Diese können auch Familienangehörige der Stifter sein. 
              2. Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden durch die Stifter berufen. Danach berufen deren Nachfolger die jeweiligen Mitglieder unter Abs. 1a). Die Mitglieder unter Abs. 1b) werden vom gesamten amtierenden Kuratorium berufen. 
              3. Die Angehörigen der Stifterfamilien sind Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit bzw. bis zum Verzicht auf dieses Amt. Sie können sich durch andere direkte Familienangehörige (Ehepartner und leibliche Abkömmlinge) vertreten lassen. Die Amtszeit für die übrigen Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederberufung der Mitglieder ist möglich. 
              4. Kuratoriumsmitglieder können ihr Amt vorzeitig niederlegen oder aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung der Mitglieder unter Abs. 1a) erfolgt durch die Stifter bzw. deren nachfolgende Familienangehörige, die der Mitglieder unter Abs. 1b) durch das Kuratorium, jeweils mit der Mehrheit der Stimmen ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Nachfolger des vorzeitig ausgeschiedenen Kuratoriumsmitglieds wird im Falle des Abs. 1b) für die restliche Amtszeit berufen. 
              5. Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der Mitglieder unter Abs. 1a) für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
              6. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung der Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen.

              § 10 Aufgaben des Kuratoriums

              1. Das Kuratorium entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Vorstand. 
              2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere: 
                • die Entscheidung über die Richtlinien der Fördertätigkeit und die Verwendung der Stiftungsmittel, 
                • die Entscheidung über die Richtlinien der Vermögensverwaltung, 
                • die Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen; 
                • die Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 
                • die Genehmigung des Haushaltsplans, 
                • die Entgegennahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes. Sollte ein Kuratoriumsmitglied gleichzeitig dem Vorstand angehören, so hat dieses bei der Entscheidung über die Entlastung des Vorstands kein Stimmrecht. 
                • Beschlüsse über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung gemäß §§ 12 und 13 dieser Satzung, 
                • der Erlaß einer Geschäftsordnung für das Kuratorium und den Vorstand. 
              3. Das Kuratorium hat den Jahresabschluß durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

                § 11 Beschlußfassung

                1. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlußfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Kuratoriumsmitglied widerspricht. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist - sofern nicht außergewöhnliche Umstände eine kürzere Frist erfordern - unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf. 
                2. Bei Beschlüssen gemäß § 12 Absatz 1 und § 13 dieser Satzung ist eine Beschlußfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich. 
                3. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 
                4. Im Falle eines zweiköpfigen Vorstands beschließt dieser bei Anwesenheit beider Mitglieder im gegenseitigen Einvernehmen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden können, entscheidet der Vorstandsvorsitzende. 
                5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Sitzungsteilnehmern sowie den gegebenenfalls abwesenden Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

                  § 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

                  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann das Kuratorium einen neuen Zweck im Sinne der Stifter beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein.
                  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder, darunter die Stimmen der Stifter.

                    § 13 Auflösung und Zusammenschluß der Stiftung

                    Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluß mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen; § 12 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die durch den Zusammenschluß entstehende neue Stiftung muß ebenfalls steuerbegünstigt sein.

                      § 14 Vermögensanfall

                      1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke gemäß § 2 oder diesen möglichst nahe kommende steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 
                      2. Der Beschluß darf nicht vor der Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.

                        § 15 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

                        Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.

                          § 16 Stellung des Finanzamtes

                          Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

                            § 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

                            Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

                              Wuppertal, 06.06.2000

                              Hermann Iseke
                              Jörg Hermann Iseke
                              Sabine Iseke-Schumacher
                              Peter Moritz Iseke

                              Aktuelles: